Eier:
Warenkunde und Einkauf von Eiern
Die Güteklassen
Die EWG-Verordnung Nr. 1907/90 setzt Vermarktungsnormen fest, die dem
Schutz des Verbrauchers sowie der Vereinfachung und Klarheit im
Handelsverkehr dienen. Eier dürfen innerhalb der Europäischen Union nur
vermarktet werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.
Ausgenommen von dieser Regelung ist die
Erzeuger-Verbraucher-Direktvermarktung (Verkauf ab Hof, an der Haustür,
auf dem Wochenmarkt), sofern die Eier aus eigener Erzeugung stammen.
Nach der Verordnung gibt es drei Güteklassen:
Klasse A oder "frisch"
Klasse B oder "2.Qualität" oder "haltbar gemacht"
Klasse C oder "aussortiert, für die
Nahrungsmittelindustrie bestimmt"
Im Handel werden praktisch nur Eier der Klasse A angeboten. Eier der
Güteklasse B und C müssen entsprechend der Güteklasse gestempelt sein.
Qualitätsmerkmale der drei Güteklassen
Bei der Klasse A müssen Schale und Oberhäutchen unverletzt und sauber
sein. Die Eier dürfen weder gewaschen noch sonstwie gereinigt sein.
Eine Einstufung in die Klassen A und B ist nicht erlaubt bei einer
unsymmetrischen und untypischen Eiform, bei deutlichen Unebenheiten der
Oberfläche, bei Schalen- oder Schalenhautverletzungen und
Schalensprüngen, die im Eileiter entstanden, aber wieder verkittet
wurden, sogenannte "Lichtsprünge".
Bebrütete Eiern gelten als genußuntauglich und dürfen auch nicht in der
Nahrungsmittelindustrie verwendet werden.
Aufschluß über die Frische des Eies gibt unter anderem die Höhe der
Luftkammer. Mit zunehmendem Alter des Eies vergrößert sie sich, da
während der Lagerung Wasser verdunstet. Die Luftkammer darf in Eiern
der Klasse A nicht höher als 6 mm sein. Werden Eier der Klasse A unter
der Bezeichnung "EXTRA" angeboten, darf die Luftkammer jedoch nicht
über 4 mm hoch sein. Die Höhe der Luftkammer ist mittels Durchleuchten
feststellbar.
Eiklar besteht aus zäh- und dünnflüssigen Schichten. Schlägt man ein
frisches Ei auf, umschließt das Eiklar hochgewölbt das Eigelb. Bei
einem alten Ei ist das Eiklar dünn und fließt beim Aufschlagen
auseinander. Das Eiklar von Eiern der Güteklasse A und B muß klar,
durchsichtig und frei von fremden Einlagerungen jeder Art sein. Für die
Güteklasse A ist außerdem vorgeschrieben, dass das Eiklar von
gallertartiger Konsistenz ist.
Das Eigelb von Eiern der Klasse A darf beim Durchleuchten nur
schattenhaft sichtbar sein und beim Drehen des Eies nicht wesentlich
von der zentralen Lage abweichen. Fremde Ein- oder Auflagerungen darf
das Eigelb nicht enthalten. Auch bei Eiern der Güteklasse B müssen
Eiklar und Eigelb frei von fremden Einlagerungen sein. Gelegentlich
finden sich Einschlüsse im Ei: Blut- oder Fleischflecken, die als roter
oder brauner Fleck im Eigelb oder Eiklar erscheinen. Sie können
entstehen, wenn eines der feinen Blutgefäße, die das Eigelb im
Eierstock umschließen, platzt beziehungsweise, wenn sich feine
Gewebepartikel aus dem Eileiter lösen.
Die Gewichtsklassen
Eier werden in der Europäischen Union in vier Gewichtsklassen angeboten:
Kurzbezeichnung Bezeichnung
Gewichtsklasse
S klein unter 53 g
M mittel 53 g bis unter 63 g
L groß 63 g bis unter 73 g
XL sehr groß 73 g und darüber
Fütterung
Die Inhaltsstoffe des Eies werden durch die Fütterung nur wenig
beeinflußt.
Fischgeschmack kann durch manche Futterkomponenten, teils unter
Mitwirkung bestimmter Darmbakterien verursacht sein. Das gilt nur für
Hennen, die dafür eine erbliche Veranlagung haben. Weitere Ursachen
können bakterielle Eileitererkrankungen oder Virusinfektionen sein.
Insgesamt gesehen kommt der Fischgeschmack bei Eiern aber selten vor.
Anders verhält es sich bei der Eigelbfarbe. Durch die Verwendung
pigmentreicher Futterkomponenten, durch den Zusatz pigmenthaltiger
Futterkomponenten (Paprikamehl, Tagetesblüten) oder letzlich durch den
Zusatz von Carotinoiden (natürliche oder naturidentische, dem Vitamin A
verwandte Stoffe) kann die Färbung des Eigelbs beeinflusst werden. Ein
besonders gelbes oder orangefarbenes Ei ist nicht "gesünder" als ein
blasses.
Die Verwendung von Futterzusatzstoffen ist durch strenge gesetzliche
Vorschriften geregelt, die eine Gesundheitsgefährdung ausschließen.
Ist die Kalkversorgung des Huhnes ungenügend oder die Kalkabscheidung
im eileiter gestört, legen die Hühner dünnschalige oder schalenlose
Eier (Wind- oder Fließeier).
Für die Legehennenfütterung ist ein Antibiotikum als Leistungsförderer
zugelassen. Damit wird eine bessere Ausnutzung des Futters im
Verdauungstrakt erzielt. Es gelangt nicht durch die Darmwand und führt
daher zu keinerlei Rückständen im Tierkörper oder Ei. Es wird zu diesem
Zweck in sehr geringer Dosierung eingesetzt.
Vermarktungsregeln
Die "Hühnereier-Verordnung" zum Schutz des Verbrauchers vor
Salmonellen-Infektionen schreibt vor, dass Hühnereier innerhalb von
höchstens 21 Tagen nach dem Legen an den Verbraucher abzugeben sind.
Während des Transports und der Lagerung müssen Eier vor nachteiligen
Beeinflussungen, zum Beispiel vor Verunreinigungen, vor Feuchtigkeit,
vor direkter Sonneneinwirkung, vor starken Temperaturschwankungen
geschützt werden. Ab dem 18.Tag nach dem Legen ist eine Kühltemperatur
zwischen +5°C und +8°C einzuhalten.
Hühnereier müssen mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gekennzeichnet
sein, wobei das äußerste MHD die Frist von 28 Tagen nach dem Legen
nicht überschreiten darf. Es muß deutlich sichtbar auf der Verpackung
angebracht sein. Pflicht ist auch der Verbraucherhinweis "Bei
Kühlschranktemperatur aufbewahren - nach Ablauf des MHD durcherhitzen".
Bei Hühnereiern, die lose im Einzelhandel oder vom Erzeuger ab Hof, auf
dem Wochenmarkt oder an der Tür verkauft werden, müssen die
entsprechenden Angaben auf einem Schild oder einem Begleitzettel
angegeben sein.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum stellt übrigens kein Verfallsdatum dar.
Auch nach seinem Ablauf können die Eier noch verwendet werden, wenn sie
auf über +70°C im Kern (mindestens zehn Minuten lang) durcherhitzt
werden.
Ab dem 22.Tag nach dem Legen dürfen Eier nicht mehr an den Verbraucher,
sondern nur noch an zugelassene Betriebe, die Eierprodukte herstellen
oder an die Non-food-Industrie abgegeben werden.
Eier mit dem Herkunfts- und Qualitätszeichen Baden-Württemberg dürfen
nur bis zum 12. Tag nach dem Legen als solche gekennzeichnet werden.
Eialter / Tage nach dem Legen
| .Tag: |
Legedatum |
| 9.Tag: |
bis hier ist die Banderole"EXTRA"
erlaubt |
| 12. Tag |
bis hier Kennzeichnung mit dem
Herkunfts- und Qualitätszeichen Baden-Württemberg möglich |
| 18.Tag: |
ab hier Kühlung im Handel
erforderlich |
| 22.Tag: |
ab hier Abgabe an Verbraucher nicht
mehr erlaubt |
| 28.Tag: |
Mindesthaltbarkeitsdatum |
Sortierung und Verpackung
Eier müssen nach "EWG-Recht" mindestens jeden dritten Arbeitstag,
sofern sie unter der Bezeichnung "EXTRA" angeboten werden sollen, jeden
Arbeitstag beim Erzeuger abgeholt werden. Die Eier sind danach in den
ca. 3100 in Deutschland zugelassenen Packstellen nach Gewichtsklassen
zu sortieren, zu verpacken und zu kennzeichnen. In Baden-Württemberg
sind die meisten landwirtschaftlichen Betriebe mit bedeutender
Hühnerhaltung auch gleichzeitig als Packstelle zugelassen.
Eier werden auf Höckern, in Großpackungen oder in Kleinpackungen
angeboten. Kleinpackungen müssen neu sein und dürfen grundsätzlich
nicht wiederverwendet werden. Großpackungen können nur
dannwiederverwendet werden, wenn sie u.a. noch neuwertig sind und den
hygienischen Bestimmungen entsprechen.
Die Kennzeichnung loser und verpackter Eier
Frische Eier für den privaten Verbrauch sind bei uns entweder direkt
beim Erzeuger (Ab-Hof-Verkauf, an der Haustür, auf dem Wochenmarkt)
oder beim Lebensmitteleinzelhandel in folgenden Angebotsformen
erhältlich:
* Lose, unsortiert
* Lose, sortiert nach
Güte- und Gewichtsklassen auf Höckern
* Verpackt, sortiert
nach Güte- und Gewichtsklassen in Packungen mit 4, 6, 8, 10 oder 12
Eiern bzw. in Folie eingeschweißte Höcker bis 36 Eier.
Die Pflichtangaben bei losen, unsortierten Eiern:
Lose, unsortierte Ware ist nur beim Erzeuger ab Hof, auf dem örtlichen
Markt oder im Verkauf an der Haustüre erhältlich. Auf einem Schild bei
der Ware oder einem Begleitzettel wird das Mindesthaltbarkeitsdatum
angegeben sowie ein Verbraucherhinweis (Eier bei Kühlschranktemperatur
aufbewahren und nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum
durcherhitzen!).
Die Pflichtangaben bei losen, sortierten Eiern:
Bei losen, sortierten Eiern informiert ein Schild über:
* die Güteklasse,
* die Gewichtsklasse,
* das
Mindesthaltbarkeitsdatum,
* die Angabe "bei
Kühlschranktemperatur aufbewahren - nach Ablauf des
Mindesthaltbarkeitsdatums durcherhitzen",
* die Kennnummer der
Packstelle, die die Eier sortiert hat,
* Firma oder
Firmenbezeichnung der Packstelle.
Die Pflichtangaben bei verpackten Eiern:
Eier in Kleinpackungen tragen ihren "Güte-Steckbrief" auf der Packung.
Darauf müssen vermerkt sein:
* die Güteklasse,
* die Gewichtsklasse,
* die Anzahl der Eier,
* das
Mindesthaltbarkeitsdatum,
* die Angabe "bei
Kühlschranktemperatur aufbewahren - nach Ablauf des
Mindesthaltbarkeitsdatums durcherhitzen",
* der Name, die
Anschrift und die Kennnummer der Packstelle.
Packstellen
Mit der Packstellen-Nummer ist jeder Betrieb, in dem Eier sortiert und
verpackt werden, in der Europäischen Gemeinschaft eindeutig zu
identifizieren.
Die erste Ziffer der mehrstelligen Packstellen-Nummer gibt an, in
welchem EU-Land die Eier verpackt wurden. Dies ist nicht unbedingt das
Erzeugerland.
In Deutschland verpackte Eier tragen die Ziffer 2, unabhängig davon, ob
sie in Deutschland oder zum Beispiel in den Niederlanden erzeugt worden
sind.
1 = Belgien
2 = Deutschland
3 = Frankreich
4 = Italien
5 = Luxemburg
6 = Niederlande
7 = Dänemark
8 = Irland
9 = Großbritannien
10 = Griechenland
11 = Spanien
12 = Portugal
13 = Österreich
14 = Finnland
15 = Schweden
Nach der Zahl 2 für die Bundesrepublik Deutschland folgt die Zahl für
das Bundesland.
01 = Baden-Württemberg
02 = Bayern
03 = Berlin
04 = Bremen
05 = Hamburg
06 = Hessen
07 = Niedersachsen
08 = Nordrhein-Westfalen
09 = Rheinland-Pfalz
10 = Saarland
11 = Schleswig Holstein
12 = Brandenburg
13 = Mecklenburg-Vorpommern
14 = Sachsen
15 = Sachsen-Anhalt
16 = Thüringen
Lesebeispiel:
Eier mit der Packstellen-Nummer 201 werden in Baden-Württemberg
verpackt.
Daran anschließende Zahlen beziehen sich auf die einzelne Packstelle.
Weitere freiwillige Angaben
Zulässig sind weitere freiwillige Angaben auf den Kleinpackungen und
auf den Eiern:
* Art der
Legehennenhaltung, z. B. "Eier aus Freilandhaltung" oder "Eier aus
intensiver Auslaufhaltung"
* Auf den Eiern selbst
Angaben zur Art der Legehennenhaltung, zum Beispiel "Freiland" oder
"Auslauf"
* Ursprung der Eier
(Erzeugergebiet)
* Empfohlenes letztes
Verkaufsdatum
* Verkaufsaussagen,
sofern sie den Käufer nicht irreführen
* Verkaufspreis
* Betriebsführungscodes
* Firmenzeichen oder
Warenzeichen (z.B. "HQZ")
* Legetag
* Bezeichnung "EXTRA"
Haltungsarten:
* "Kontrollierte Hennenhaltung": Die Eier stammen aus Legebatterien.
Jeweils 3-5 Hennen leben zusammen und werden optimal mit Futter und
Trinkwasser versorgt. Die Eier rollen über den leicht geneigten Boden
ab und sind so gegen Verunreinigung geschützt.
* "Kontrollierte Bodenhaltung": Alle Hühner leben auf dem Stallboden.
Es stehen ihnen Nester, Einstreu und Sitzstangen zur Verfügung. Es sind
max. 7 Tiere je qm Bodenfläche zugelassen.
* "Kontrollierte Freilandhaltung": Tagsüber steht jedem Huhn mind. 10qm
Auslauffläche zur Verfügung. Die Besatzdichte entspricht der der
Bodenhaltung.
(CMA Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH,
Postfach 200320, 53133 Bonn)