Finanzielle Förderungen:
Ausbildungsförderung (BAföG), Aufstiegsförderung (AFBG)
Rechtsgrundlagen
Ausbildungsförderung wird geleistet nach dem
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), das am 01.09.1971 in Kraft
getreten ist.
Aufstiegsförderung wird geleistet nach dem
Bundesgesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG), das am 23.04.1996 in
Kraft getreten ist.
Förderungsgrundsatz
Ausbildungsförderung: Auf individuelle
Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung
entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch, wenn dem Auszubildenden
die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen
Mittel "anderweitig nicht zur Verfügung stehen", das heißt wenn er
selbst, sein Ehegatte oder seine Eltern diese Kosten nicht decken
können. Anspruchsberechtigt sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
heimatlose Ausländer und Asylberechtigte sowie unter bestimmten
Voraussetzungen auch EU- und andere Ausländer.
Schüler werden seit 1983 grundsätzlich nur bei ausbildungsbedingt
notwendiger auswärtiger Unterbringung gefördert; sie erhalten die
Förderungshöchstdauer der Erstausbildung je zur Hälfte als Zuschuss und
als zinsloses Staatsdarlehen geleistet. Bei einer Förderung über die
Förderungshöchstdauer hinaus einschließlich der
Studienabschlussförderung, eines Zweitstudiums und einer wegen eines
Fachrichtungswechsels verlängerten Ausbildungszeit erhalten Studierende
Ausbildungsförderung als verzinsliches Bankdarlehen.
Aufstiegsförderung: Handwerker und andere
Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder
Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten oder Betriebswirten
vorbereiten, können die Aufstiegsförderung beantragen. Voraussetzung
ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der
Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder
ein vergleichbarer Berufsabschluss. Gefördert werden Bildungsmaßnahmen
im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, der freien Berufe sowie der
Haus- und Landwirtschaft. Sie müssen gezielt auf entsprechende
anerkannte Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem
Berufsbildungsgesetz oder nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Auch zahlreiche landesrechtlich geregelte Fortbildungen für Berufe im
Gesundheitswesen, in der Sozialpflege und Sozialpädagogik sind
förderungsfähig. Bedingung ist, dass der angestrebte Abschluss der
Qualifizierungsmaßnahme über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-
und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen muss.
Nicht gefördert werden Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb der
Meisterebene liegen, wie z.B. ein Hochschulabschluss.
Weiter Informationen zur Aufstiegsförderung Gesetz und
Beispiele als Download unter: ftp://ftp.bmbf.de/gesetz.pdf
Quelle:
http://www.hwk-mannheim.de
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